Umfassende Beratung

Dieser Dienst besteht in der gesamtheitlichen Auslagerung der öffentlichen Vergabe. Er wird individuell für jedes Unternehmen dimensioniert.

Im Rahmen dieser Dienstleistung übernehmen wir die Überwachung der veröffentlichten Ausschreibungen, die Auswahl der Geeignetsten, die Angebotserstellung, -abgabe und -verfolgung. Die gesamte Verwaltung verfolgt das eindeutige Ziel der Auftragserteilung und umfasst daher die rechtliche, fachliche und wirtschaftliche Beratung des Kunden.

Die so erzielten Resultate steigern den Jahresumsatz erheblich. Jedes kleine oder große Unternehmen kann mit der Hilfe von GESYLIC seine Position auf dem öffentlichen Markt verbessern.

Umfassende Beratung | GESYLIC

Strategische Planung von öffentlichen Aufträgen

1. Unternehmensanalyse

Diagnose auf Grundlage der Fähigkeit zur öffentlichen Auftragsvergabe. Solvenz, Mittel, Zertifizierungen,

2. Klassifizierung

Auftragsbedarf und Festlegung der realistischen Ergebnisszenarien auf Grundlage des Unternehmenshintergrunds.

3. Optimierung der Investition

Zuteilung und Dimensionierung der Ressourcen nach der Investitionskapazität gemäß der öffentlichen Auftragsplanung.

4. Operative Planung der öffentlichen Aufträge

Zieleinrichtungen unserer Ausschreibungen. Vertragsarten. Budgetspanne. Geografisches Gebiet. Kriterien der Bildung von ARGE.

5. Ausschreibungsmanagement

Auslagerung der operativen Planung an das Team von GESYLIC.

Beispiel: Ziele der Auftragsplanung

Konsultation zu Akten

  • Suche und Bildung von ARGE
  • Analyse der Ausschreibungsbedingungen
  • Rückfragen an die Vergabekommissionen
  • Reklamationen, Zwischenfälle
  • Besonderer Rechtsbehelf in Vergabeangelegenheiten
  • Rechtsbehelfe

Klassifizierung von ARGE

Die unabdingbare Voraussetzung ist, dass alle Unternehmen der ARGE klassifiziert sind, wenn auch als andere Untergruppen als die in der Ausschreibung geforderte. Die ARGE darf nicht aus mehr als 4 Unternehmen bestehen.

Auftragserteilung

Ich befinde mich auf dem ersten Platz. Und jetzt?

Wir haben zwischen 5 und 10 Tagen Zeit, die Dokumente für die Vertragsunterzeichnung einzureichen. Gehen Sie kein Risiko ein.

Sie sind mit dem Resultat oder dem Prozess nicht zufrieden? Fragen Sie nach.

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In Übereinstimmung mit Artikel 44 des spanischen Gesetzes 9/2017 kann in folgenden Fällen ein besonderer Rechtsbehelf eingelegt werden:

    1. In Vergabeangelegenheiten kann gegen die in Abschnitt 2 dieses Artikels aufgeführten Handlungen und Entscheidungen Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn diese sich auf die folgenden Verträge beziehen, deren Vergabe von den öffentlichen Verwaltungen oder anderen Einrichtungen in der Eigenschaft von Auftraggebern beabsichtigt wird:
      • a) Werksverträge, deren geschätzter Wert über drei Millionen Euro beträgt, sowie Versorgungs- und Dienstleistungsverträge mit einem Wert von über einhunderttausend Euro.
      • b) Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme, deren Zweck der Abschluss eines der im vorherigen Punkt aufgeführten Vertragstypen ist, sowie auf diesen basierende Verträge.
      • c) Die Vergabe von Werks- oder Dienstleistungsverträgen mit einem Wert von über 3 Millionen Euro.

      Ebenfalls kann gegen besondere Verwaltungsverträge Einspruch eingelegt werden, wenn es aufgrund ihrer Eigenschaften nicht möglich ist, einen Angebotspreis festzulegen oder, anderenfalls, wenn ihr geschätzter Wert über dem für Dienstleistungsverträge festgelegten Wert liegt.

      Weiterhin kann in Vergabeangelegenheiten gegen die in Artikel 23 beschriebenen subventionierten Verträge und Aufträge ein besonderes Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn es aufgrund ihrer Eigenschaften nicht möglich ist, ihren Betrag festzulegen, oder andernfalls, wenn ihre Gesamtlaufzeit samt Verlängerungen gleich oder höher als die für Dienstleistungsverträge festgelegte Laufzeit ist.

    2. Gegen folgende Handlungen kann Einspruch eingelegt werden:

      • a) Ausschreibungsbekanntmachungen, Ausschreibungsbedingungen und Vertragsdokumente, die die Konditionen festlegen, die die Vergabe regeln sollen.
      • b) Die bei der Vergabe angewendeten Vorgänge, sofern diese direkt oder indirekt über die Vergabe entscheiden, die Unmöglichkeit der Fortführung des Verfahrens bestimmen oder Machtlosigkeit oder irreparable Schäden an den Rechten oder legitimen Interessen verursachen. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die vorstehenden Umstände bei der Vergabekommission oder dem Auftraggeber vorliegen, aufgrund derer die Annahme oder Ablehnung von Bewerbern oder Bietern oder die Zulassung oder der Ausschluss von Angeboten beschlossen wird, einschließlich Angebote, die infolge der Anwendung von Artikel 149 ausgeschlossen werden, weil sie außergewöhnlich niedrig sind.
      • c) Die Vergabevereinbarungen.
      • d) Änderungen auf Basis der Nichterfüllung der Bestimmungen in den Artikeln 204 und 205 des vorliegenden Gesetzes, da davon ausgegangen wird, dass die Änderung Gegenstand einer neuen Vergabe hätte sein sollen.
      • e) Die Formalisierung von Aufträgen mit eigenen Mitteln, wenn diese nicht die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
      • f) Die Vereinbarungen zur Auftragsentziehung.
    3. Ermittlungsmängel, die andere Handlungen betreffen, als die in Abschnitt 2 aufgeführten, können dem für die Prüfung des Dossiers Organ oder dem Auftraggeber von den Betroffenen bekannt gemacht werden, um rechtmäßig korrigiert zu werden, unbeschadet dessen, dass die Unregelmäßigkeiten, die sie betreffen, von den Betroffenen bei ihrem Einspruch gegen die Auftragserteilung geltend gemacht werden können.
    4. Dieser Rechtsbehelf gilt nicht für Vergabeverfahren, die als Notverfahren abgewickelt werden.
    5. Gegen die in diesem Artikel als für besondere Rechtsbehelfe infrage kommend genannten Handlungen können keine ordentlichen Verwaltungsbeschwerden eingelegt werden.
    6. Gegen Handlungen, die in Vergabeverfahren von Aufträgen der öffentlichen Verwaltung verordnet werden und nicht die Voraussetzungen in Abschnitt 1 erfüllen, kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober zum gemeinsamen Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen sowie in Gesetz 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung von streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeiten Einspruch eingelegt werden.

Im Falle von Vergaben durch Auftraggeber, die keine öffentliche Verwaltung sind, erfolgt der Einspruch auf dem Verwaltungswege in Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober zum Gemeinsamen Verwaltungsverfahren der Öffentlichen Behörden gegen den Verantwortlichen der Abteilung, des Organs, der Einrichtung oder Organisation, zu der der Auftraggeber gehört oder die für diesen zuständig ist. Wenn der Auftraggeber mit mehr als einer Verwaltung verbunden ist, ist das Organ zuständig, das die Kontrolle oder Mehrheitsbeteiligung ausübt.

  1. Das Einlegen eines besonderen Rechtsbehelfes in Vergabeangelegenheiten ist fakultativ und für den Rechtsmittelführer kostenlos.

VERWALTUNGSGERICHT FÜR RECHTSBEHELFE DER ANDALUSISCHEN LANDESREGIERUNG

VERORDNUNG: Königlicher Erlass 814/2015

Kundenerfahrungen

Wir nehmen uns alle Kommentare unserer Kunden zu Herzen:
Dank des professionellen Teams von GESYLIC ist es uns gelungen, erfolgreich auf mehrere Bauaufträge in verschiedenen autonomen Regionen zu bieten.
Ausschreibung Bausektor
Dank GESYLIC und ihrem Team haben wir mehrere Reinigungsaufträge in unserer Provinz erhalten.
Ausschreibung Reinigungssektor
Wir sind sehr zufrieden mit der Arbeit, die GESYLIC für den Erhalt des Auftrags geleistet hat, auf den wir so lange gewartet hatten.
Ausschreibung Transportsektor
Wir möchten die Sicherheit betonen, die ein Team aus Fachleuten mit mehr als 25 Jahren Erfahrung im Bereich der öffentlichen Vergabe vermittelt.
Ausschreibung Wartungssektor

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die Vergabe von Aufträgen an Sie zu erzielen.